| |
|
 |
|
|
 |





 |
| 
|
 |
|
 |
|
 |
|
I. Name
Art. 1
Unter dem Namen „Verband zürcherischer Privatschulen", kurz VzP genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.
II. Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt hauptsächlich:
- die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der Mitgliedschulen, insbesondere gegenüber den Behörden
- die Aufwertung der Stellung der Privatschulen im Bildungswesen des Kantons Zürich
- die Information der Öffentlichkeit über Wesen und Zielsetzungen der Privatschulen
- die Organisation von Veranstaltungen, die der Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch dienen
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitgliedschulen können Privatschulen werden, die im Kanton Zürich ihren Sitz haben und auf einer oder mehreren der folgenden Stufen Unterricht anbieten:
Vorschule und Primarschule
Sekundarstufe I (Oberstufe)
Sekundarstufe II (Mittelschule)
Eintrittsbegehren sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser überprüft die beitrittswilligen Schulen nach inhaltlichen, qualitativen und gesetzlichen Kriterien. Bestehen keine Einwendungen, so werden die Schulen im Beobachtungsstatus an die Vereinsversammlungen eingeladen. Sie können an diesen ohne Stimmrecht teilnehmen und erhalten alle Informationen, die auch den regulären Mitgliedschulen zugehen.
Nach zwei Jahren können die Schulen als reguläre Mitgliedschulen auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung aufgenommen werden.
Art. 4
Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung jederzeit erfolgen. Der Mitglieder¬beitrag ist für das laufende Vereinsjahr zu entrichten.
Art. 5
Mitgliedschulen, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen oder dem Ansehen des Vereins schaden, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht innert 14 Tagen ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zu.
IV. Finanzielle Verpflichtungen
Art. 6
Die Mitgliedschulen leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Vereins¬versammlung festgelegt wird.
Der Jahresbeitrag ist bis Ende Kalenderjahr zu entrichten.
Art. 7
Das Vereins und Rechnungsjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli.
Art. 8
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermö¬gen. Die persönliche Haftung der Mitgliedschulen ist ausgeschlossen.
V. Organisation
Organe
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
a) Vereinsversammlung
Art. 10
Oberstes Organ ist die Vereinsversammlung. Alle Mitgliedschulen werden dazu jährlich durch den Vorstand eingeladen. Sie findet im September statt.
Die Mitgliedschulen werden mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe von Traktanden und Jahresrechnung schriftlich eingeladen. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind dem Präsidenten / der Präsidentin resp. den Co-Präsidenten / Co-Präsidentinnen schriftlich und begründet mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung einzureichen.
Anstelle eines Präsidenten / einer Präsidentin kann die Vereinsversammlung zwei Co-Präsidenten / Co-Präsidentinnen wählen. In diesem Fall ist im Wahlbeschluss festzuhalten, wie die nachfolgenden Aufgaben zu erfüllen sind:
a) Wer den Stichentscheid fällt;
b) wer die Vertretung gegen aussen wahrnimmt und
c) wer die Unterschriftenberechtigung innehat.
Sind zwei Co-Präsidenten / Co-Präsidentinnen gewählt, gilt ebenfalls die Maximalzahl von sieben Vorstandsmitgliedern. Jede(r) der Co-Präsidenten / Co-Präsidentinnen hat im Vorstand eine volle Stimme.
In den vorliegenden Statuten wird bei der Erwähnung des Präsidenten / der Präsidentin immer auch die Möglichkeit eines Co-Präsidiums unter vorgenannten Bedingungen verstanden.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, so oft er dies für notwendig hält oder wenn ein Fünftel der Mitgliedschulen dies verlangt.
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der Stimmen (vorbehaltlich Art 14 und 15 der Statuten) der anwesenden Mitgliedschulen. Jeder Mitgliedschule steht eine Stimme zu. Der Präsident /die Präsidentin hat den Stichentscheid. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 66 ff, ZGB.
Die Vereinsversammlung verfügt über folgende unübertragbaren Kompetenzen:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
c) Beschluss über die Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
d) Entlastung des Vorstandes und der Revisoren / Revisorinnen
e) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, resp. der Co-Präsidenten /
Co-Präsidentinnen
f) Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
g) Wahl der Rechnungsrevisoren / der Revisorinnen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheid über Rekurse bei Ausschlüssen
j) Kompetenz und Auftragserteilung an den Vorstand
k) Aufnahme von Neumitgliedern
b) Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus fünf bis acht Mitgliedern. Er konstituiert sich, abgesehen vom Präsidenten / der Präsidentin, resp. den Co-Präsidenten / Co-Präsidentinnen der / die durch die Vereinsversammlung gewählt wird/ werden, selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es sind nur Vertreter / Vertreterinnen von Mitgliedsschulen wählbar.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und kann für spezielle Aufgaben Kommissionen einsetzen. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin, resp. der Co-Präsidenten / Co-Präsidentinnen oder auf Wunsch der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr und führt darüber Protokoll. Der Präsident / die Präsidentin hat den Stichentscheid. Zirkulationsbeschlüsse sind möglich.
Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen je zu zweien: Präsident/-in, Vizepräsident/ in, resp. Co-Präsident / Co-Präsidentin, Aktuar/ in und Quästor/-in.
Der Vorstand kann über ausserordentliche Ausgaben von maximal Fr. 15000.-- pro Jahr beschliessen.
Der Vorstand legt der Vereinsversammlung jährlich einen Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Budget vor. Er organisiert die Versammlung, trifft die für die Feststellung des Stimmrechts erforderlichen Anordnungen und sorgt für die Führung des Protokolls.
c) Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
Art. 12
Es werden zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen und ein Ersatzrevisor / eine Ersatzrevisorin für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
VI. Finanzielles
Art. 13
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Zuwendungen
VII. Schlussbestimmungen
Art. 14
Der Verein kann jederzeit durch Mitgliederbeschluss oder in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen aufgelöst werden. Bei Auflösung durch Beschluss der Vereinsversammlung müssen zwei Drittel der vertretenen Mitgliedschulen, bei Auflösung durch schriftlichen Beschluss zwei Drittel aller Mitgliedschulen zustimmen.
Über die Verwendung eines bei der Auflösung vorhandenen Vermögens beschliesst die Vereinsversammlung.
Art. 15
Eine Revision der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitgliedschulen.
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 18. September 2008 genehmigt. Sie ersetzen alle früheren Statuten und treten sofort in Kraft.
Zürich, 25. September 2008
Verband zürcherischer Privatschulen
Co-Präsident Co-Präsident
Peter Frey Walter Stooss
Aktuar
Remo Kaspar |
|
 |
|
| |
|
|